Lidl darf Rabatt-App als kostenlos bezeichnen – Verbraucherzentrale kündigt Revision beim BGH an

Lidl

Lidl darf seine Kunden-Bonus-App weiterhin als kostenlos bezeichnen. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Formulierung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen, allerdings wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das Verfahren dreht sich um die App „Lidl Plus“, deren Nutzung laut den Teilnahmebedingungen kostenlos ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im April eine Unterlassungsklage eingereicht.

Die Argumentation der Verbraucherschützer lautete, dass Nutzer zwar kein Geld zahlen, aber durch die Preisgabe persönlicher Daten für die Rabatte auf indirekte Weise doch einen Preis entrichten. Lidl dürfe deshalb die App nicht als kostenlos bezeichnen und müsse außerdem einen Gesamtpreis ausweisen.

OLG Stuttgart weist Klage ab

Nach Auffassung des Verbraucherrechtssenats am Oberlandesgericht Stuttgart sei ein Preis im rechtlichen Sinne ein zu zahlender Geldbetrag. Eine Gegenleistung in Form von Daten falle nicht darunter. Daher sei es rechtlich nicht irreführend, die App als kostenlos zu bezeichnen. Auch die fehlende Angabe eines Gesamtpreises sei nicht zu beanstanden, da dieser nur für Geldzahlungen gefordert werde.

Das Gericht wies die Klage somit als unbegründet zurück, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Begründet wurde dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Nutzung digitaler Dienste gegen die Preisgabe von Daten als Gegenleistung rechtlich als „kostenlos“ gelten kann. Die Verbraucherzentrale kündigte an, diesen Weg voraussichtlich zu gehen.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale

Ramona Pop, Vorständin des vzbv, erklärte in einer Stellungnahme, dass Bonus-Apps nicht kostenlos seien, da Nutzer ihre Daten preisgeben müssten. Sie kritisierte die Entscheidung des Gerichts und kündigte an, dass die Verbraucherzentrale die höchstrichterliche Klärung anstreben werde.

Aus meiner Sicht zeigt der Fall sehr gut, wie weit die rechtliche Definition von „Preis“ und das alltägliche Verständnis auseinandergehen können. Während juristisch allein ein Geldbetrag zählt, empfinden viele Menschen die Abgabe persönlicher Daten durchaus als eine Form von Bezahlung.

Ich finde es sinnvoll, dass der Bundesgerichtshof Gelegenheit bekommen wird, diese Frage klarzustellen. Nicht zuletzt, weil sie für zahlreiche digitale Angebote von großer Bedeutung ist.

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