BGH regelt Verjährung bei Rückforderungen von Bankgebühren

In einem Musterfeststellungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juni 2025 über Rückzahlungsansprüche von Verbrauchern gegen eine Sparkasse entschieden.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Verbraucher zu Unrecht erhobene Kontoführungsentgelte zurückverlangen können, die auf Grundlage einer sogenannten Zustimmungsfiktionsklausel erhoben wurden. Solche Klauseln sehen vor, dass eine Vertragsänderung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde nicht widerspricht. Der BGH hatte diese Praxis bereits 2021 für unzulässig erklärt.

Im vorliegenden Fall hatte die Sparkasse im Jahr 2016 ihre Entgeltstruktur geändert und sich dabei auf eine solche Klausel gestützt. Der klagende Verbraucherschutzverband verlangte im Namen betroffener Verbraucher die Feststellung, dass die Entgelte ohne Rechtsgrund erhoben wurden. Außerdem ging es um die Frage, ob und wann Rückzahlungsansprüche verjähren. Die Sparkasse verweigerte die Rückzahlung und argumentierte, eine konkludente Zustimmung habe vorgelegen und die Ansprüche seien verjährt.

Unwirksamkeit der Klausel und Verjährung der Ansprüche

Der BGH erklärte zentrale Punkte der Klage für begründet. So wurde bestätigt, dass Entgelte, die ausschließlich auf der unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel basieren, rechtsgrundlos erhoben wurden und zurückgefordert werden können. Selbst wenn Kunden diese Entgelte über einen längeren Zeitraum widerspruchslos gezahlt haben, kann dies nicht als Zustimmung gewertet werden. Entsprechend sind Rückforderungen nicht durch ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen.

Gleichzeitig wies der BGH andere Feststellungsziele ab. Die pauschale Annahme, dass die weitere Nutzung eines Girokontos als Zustimmung zu den neuen Entgelten gilt, könne nicht generell getroffen werden, sondern sei vom Einzelfall abhängig. Auch die Auffassung, dass die Verjährung erst mit der Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel beginnt, wurde vom Gericht verworfen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit der Genehmigung der jeweiligen Rechnungsabschlüsse durch die Verbraucher und nicht erst mit der späteren rechtlichen Bewertung.

Beurteilung der Hilfswiderklage der Sparkasse

Die vom Kreditinstitut erhobene Hilfswiderklage blieb erfolglos. Die Sparkasse hatte geltend gemacht, dass sie im Gegenzug werthaltige Leistungen erbracht habe, die den Rückzahlungsansprüchen der Verbraucher entgegenzuhalten seien.

Der BGH wies dies zurück: Die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen rechtfertigt keine Entgeltzahlung ohne rechtliche Grundlage. Ein Vermögenszuwachs der Sparkasse sei durch die Leistungen nicht eingetreten, da diesen gültige Verträge zugrunde lagen.

Einordnung des Urteils

Mit diesem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass die Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel keine neue oder umstrittene Rechtslage darstellt, sondern sich aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Das Schweigen des Verbrauchers genügt nicht für Vertragsänderungen, insbesondere wenn Entgelte betroffen sind. Banken und Sparkassen können sich daher nicht darauf berufen, dass Rückforderungen vor 2021 unzumutbar gewesen seien.

Zusammenfassung

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Juni 2025 über eine Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse entschieden.
  • Im Zentrum stand die sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel: Kunden galten als mit neuen Gebühren einverstanden, wenn sie nicht widersprachen.
  • Solche Klauseln sind laut BGH unwirksam, da sie gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien verstoßen.
  • Verbraucher können Kontoführungsentgelte zurückfordern, wenn diese nur auf der unwirksamen Klausel basieren – auch rückwirkend über mehrere Jahre.
  • Die bloße Weiterverwendung des Girokontos durch Kunden gilt nicht automatisch als Zustimmung zu neuen Entgelten.
  • Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen beginnt drei Jahre nach Genehmigung des jeweiligen Rechnungsabschlusses.
  • Rechtliche Unkenntnis der Verbraucher über die Unwirksamkeit der Klausel verschiebt den Verjährungsbeginn nicht.
  • Die Sparkasse konnte sich nicht darauf berufen, dass sie gleichwertige Leistungen erbracht hat – das ändert nichts an der Rückzahlungspflicht.
  • Das Urteil betrifft potenziell viele Bankkunden und kann zu Rückforderungen in großem Umfang führen.

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