Das Oberlandesgericht Köln hat den Eilantrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Meta Platforms Ireland Limited abgewiesen.
Damit darf das Unternehmen ab dem morgigen 27. Mai 2025 wie geplant Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzern für das Training eigener KI-Systeme verwenden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Verbraucherzentrale hatte versucht, dies im Wege eines Eilverfahrens zu unterbinden.
Sie kritisiert die Entscheidung und verweist auf aus ihrer Sicht bestehende rechtliche Unsicherheiten. Insbesondere sei die Berufung Metas auf ein „berechtigtes Interesse“ als Rechtsgrundlage problematisch.
Die Organisation fordert eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer zur Nutzung ihrer Inhalte für KI-Zwecke. Auch der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat angekündigt, Schritte gegen Metas Vorgehen einzuleiten.
Rechtslage und Handlungsmöglichkeiten für Nutzer
Rechtlich bleibt es zunächst bei der Regelung, dass Nutzer aktiv widersprechen müssen, wenn sie nicht möchten, dass ihre Inhalte für KI-Trainings verwendet werden. Die Widerspruchsfrist endet am 26. Mai 2025 und der Widerspruch kann ohne Begründung erfolgen.
Nutzer, die sowohl Facebook als auch Instagram verwenden und deren Konten nicht miteinander verknüpft sind, müssen unter Umständen getrennt widersprechen.
Widersprochen werden kann in den jeweiligen Apps oder hier:
- für Facebook https://www.facebook.com/help/contact/712876720715583
- für Instagram https://help.instagram.com/contact/767264225370182
Weitere rechtliche Schritte sind derzeit nur im Hauptsacheverfahren möglich, da im Eilverfahren keine weiteren Rechtsmittel zulässig sind. Ob Meta sein Vorgehen dauerhaft rechtlich absichern kann, wird voraussichtlich in kommenden Verfahren geklärt.
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