Gesetzentwurf beschlossen: „Feindeslisten“ werden strafbar

Bundestag

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte „Feindeslisten“ beschlossen, wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitteilt.

Damit setzt die Bundesregierung eine weitere Maßnahme um, die der Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen hat. Unter „Feindeslisten“ sind Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die – vorwiegend im Internet – veröffentlicht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden.

Zum Hintergrund der Entscheidung heißt es:

Mit dem Verbreiten von „Feindeslisten“ wollen Täter die subtile Botschaft vermitteln, dass die Betroffenen schutzlos seien und Opfer einer Straftat werden könnten. Gewaltbereite Täter können dies als Motivation zu Straftaten auffassen.

Eine „Feindesliste“ kann – wie Hasskampagnen im Internet – dazu führen, dass sich engagierte Bürgerinnen und Bürger aus dem politischen und gesellschaftlichen Diskurs zurückziehen.

Durch einen neuen Straftatbestand (künftig § 126a des Strafgesetzbuchs) soll das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ unter Strafe gestellt werden, wenn dieses geeignet ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten Straftat auszusetzen.

Hierunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Der Strafrahmen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können.

Bei der Frage, ob eine Person gefährdet wird, kommt es laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz insbesondere auf den Kontext der Verbreitung der Daten an – etwa in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen.

Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst.


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