Rooten und Flashen: Gewährleistung bleibt erhalten

Marktgeschehen

Eigentlich ist das Thema nicht neu, da man aber gerade bei netzpolitik darüber berichtet, möchte ich es auch nochmal aufgreifen. Bei Netzpolitik verwechselt man leider bereits in der Überschrift den Garantieanspruch mit der gesetzlich zugesicherten Gewährleistung. Einen Garantieanspruch  habt ihr i.d.R. gegenüber dem Hersteller, dessen Spielregeln aber, kann der Hersteller weitgehend selbst festlegen. Eine Gewährleistung sichert man euch zumindest in der EU gesetzlich zu.

Falls ihr eure Hardware als Privatperson in der EU gekauft habt, dann bleibt die Gewährleistung auch vom Rooten und Flashen unberührt, dies wird u.a. in der EU-Richtlinie 1999/44/CE festgelegt und ist im Grunde wirklich nichts Neues. Darauf weist aktuell die FSFE (Free Software Foundation Europe) hin. Natürlich darf der bemängelte Defekt nicht auf das Rooten oder Flashen zurückzuführen sein.

Ein Beispiel: Ihr rootet euer Smartphone, verpasst ihm eine neue Firmware und dann fällt die Linse eurer Kamera ab. Klarer Fall, ihr habt Ansprüche auf die Gewährleistung bzgl. der Linse.

Ein GegenbeispielIhr rootet euer Smartphone, verpasst ihm eine neue Firmware und diese Firmware hat so einen üblen Bug, dass der Prozessor mehrere Stunden unter Volllast läuft und einen Defekt auslöst oder, dass der AMOLED-Screen von euch unbemerkt jede Nacht 3 Stunden ein Bild anzeigt, das sich nach einer Weile ins Display einbrennt. o.ä. (wirklich nur Beispiele, zum Verständnis). Hier wäre der Grund für den Defekt das Flashen des nicht offiziell unterstützen ROMs, also habt ihr keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Info

Zu beachten gilt dennoch: Nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ist die Beweislastumkehr aktiv, anschließend müsst ihr dem Verkäufer nachweisen, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang (Übergabe des Gerätes an euch) vorlag.

Generell gilt auch, dass der Käufer nachweisen muss, dass überhaupt ein Sachmangel bzw. Schaden vorliegt. Schickt ihr also z.B. ein defektes Gerät mit offensichtlichem Hardwareschaden ein, ist dies i.d.R. erfolgt, tritt aber z.B. ein Softwarefehler während eurer Nutzung auf, den der Hersteller/Support nach dem Prüfen eures Gerätes nicht feststellen kann, so müsstet ihr dem Hersteller gegenüber diesen Fehler nachweisen. Im Zweifelsfall per Gutachten o.ä.

Auch nicht uninteressant: Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen Verbraucher/Privatperson und Unternehmer) ist es grundsätzlich laut BGB nicht möglich, die gesetzlich zugesicherten Ansprüche der Gewährleistung per AGB, individueller Zusatzvereinbarung, o.ä. einzuschränken. Die Ansprüche, die sich aus der Herstellergarantie ergeben, können wie eingangs erwähnt, auf diesem Weg aber beeinflusst werden.


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