Landgericht Köln rügt Rewe-Rabattwerbung

Das Landgericht Köln untersagt Rewe, Bonus-Coupons ohne vollständige Preisangaben zu bewerben.
Das Landgericht Köln verpflichtete Rewe zu mehr Transparenz bei Bonus-Angeboten in der App, weil der vollständige Preis der beworbenen Produkte fehlte und damit die Vorteilshöhe nicht beurteilbar war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg betraf der Fall unter anderem Margarine und Sekt, bei denen ein aktivierter Bonus erst an der Ladenregal-Preisauszeichnung konkret wurde.
Transparenzpflicht bei Preisvorteilen in Bonus-Apps
Nach Angaben der Verbraucherzentrale sah das Gericht in der fehlenden Preisangabe eine Irreführung, da der Kaufpreis eine wesentliche Information für die Entscheidung über den Nutzen des Bonus ist.
Die Werbung verstoße demnach gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil notwendige Informationen für eine informierte Kaufentscheidung vorenthalten wurden.
Kernpunkte
- Bonus-Coupons in der Rewe-App ohne vollständige Preise sind unzulässig.
- Betroffene Produkte im Fall: unter anderem Margarine und Sekt.
- Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig.
- Begründung: wesentliche Preisinformation für Vorteilsbewertung fehlte.
Die Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil als Klarstellung für mehr Transparenz bei Preisvorteilen und als Signal gegen irreführende Werbung. Ziel sei es, Praktiken zu beenden, bei denen vermeintliche Rabatte ohne klare Preisbasis kommuniziert werden.
Ich finde das Verfahren folgerichtig, weil Nutzer in Apps denselben Informationsstandard erwarten wie am Regal, und ohne Gesamtpreis bleibt ein Bonus kaum einzuordnen.
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Finde ich richtig, das Urteil. Ich nutze zwar auch gerne die Bonus-Aktionen in der REWE-App, aber wenn da nur was von „0,35 €“ steht bei z.B. aktuell ‚Samyang Ramen versch. Sorten‘, dann weiß ich ja noch nicht, wie viel das tatsächlich prozentual ausmachen würde. Weil: Ich hab keinerlei Ahnung, was diese Ramen eigentlich kosten und ob es sich nun lohnt, welche zu kaufen. Was ich mir dann allerdings noch ergänzend wünschen würde, ist der Hinweis, ob sich das „Einmal anwendbar“ auf ein einziges Produkt bezieht, oder auf mehrere Produkte bei einem Einkauf.
(Ja, man kann es sich irgendwie denken, aber trotzdem)
Insofern wirklich begrüßenswert das Urteil.