Volkswagen AG: BaFin verhängt Millionenstrafe
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Volkswagen AG wegen eines Verstoßes gegen Börsenregeln eine Geldbuße von 1,2 Millionen Euro festgesetzt.
Die Entscheidung fiel am 1. Oktober 2026 und wurde am heutigen 9. Oktober bekannt gegeben. Hintergrund ist eine Prognose für das Geschäftsjahr 2023, die deutlich über den damaligen Markterwartungen lag. Volkswagen veröffentlichte diese Information zwar in einer Pressemitteilung, allerdings nicht über den vorgeschriebenen Weg einer Ad-hoc-Mitteilung.
Volkswagen verstößt gegen Ad-hoc-Publizitätspflicht
Nach Angaben der BaFin hätte Volkswagen die Geschäftsentwicklung unverzüglich als Insiderinformation veröffentlichen müssen. Grundlage dafür ist die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MAR), insbesondere Artikel 17.
Die sogenannte Ad-hoc-Publizitätspflicht verpflichtet börsennotierte Unternehmen, kursrelevante Informationen schnell und auf einem gesetzlich festgelegten Weg öffentlich zugänglich zu machen. Dazu gehören beispielsweise Geschäftszahlen, die erheblich von den Erwartungen der Finanzmärkte abweichen.
Die Vorschriften verfolgen vor allem zwei Ziele:
- Insider sollen ihren Informationsvorsprung nicht für Wertpapiergeschäfte ausnutzen können.
- Anleger sollen wichtige Informationen rechtzeitig und unter vergleichbaren Bedingungen erhalten.
Ein Verstoß kann teuer werden. Die BaFin darf entsprechende Pflichtverletzungen mit Geldbußen von bis zu 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes ahnden.
Im Fall von Volkswagen geht es somit nicht darum, dass die Prognose für 2023 falsch gewesen wäre. Beanstandet wurde vielmehr die Art ihrer Veröffentlichung.
Für Anleger ist diese Unterscheidung durchaus relevant. Eine gewöhnliche Pressemitteilung ersetzt keine vorgeschriebene Ad-hoc-Meldung. Gerade bei überraschenden Geschäftszahlen muss sichergestellt sein, dass kursrelevante Informationen den Markt auf dem dafür vorgesehenen Weg erreichen.
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