BGH-Urteil schockt Uber: Rückkehrpflicht für Mietwagen bestätigt

Uber Startet Fahrtenvermittlung In Heidelberg 2

Der Bundesgerichtshof bestätigt die gesetzliche Rückkehrpflicht für Mietwagen, die über Plattformen wie Uber vermittelt werden, bei rein nationalen Fahrten.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Mietwagen, die Fahrten über Vermittlungsdienste wie Uber ausführen, nach dem Absetzen eines Fahrgastes unverzüglich zu ihrem Betriebssitz zurückkehren.

Diese Pflicht ergibt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und gilt anders als für klassische Taxis, die nach einer Fahrt frei weiter Aufträge annehmen oder an Taxiständen warten dürfen.

Gericht bestätigt Rückkehrpflicht für Uber-Mietwagen

Der erste Zivilsenat in Karlsruhe wies die Revision einer Mietwagenfirma zurück, die über Uber X Fahrten durchführt. Grundlage des Verfahrens war ein Vorfall in Köln, bei dem ein Fahrer nach einer Fahrt längere Zeit am Ort stehen blieb und erst später die App deaktivierte.

Die Klägerin, eine Taxigenossenschaft, sah darin einen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht und erhielt bereits in den Vorinstanzen Recht. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen.

Das Gericht stellte klar, dass die Rückkehrpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Auch ein Verstoß gegen europäisches Recht liege nicht vor, da es sich um einen rein nationalen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug handle. Damit sei der Anwendungsbereich des EU-Rechts in diesem Fall nicht eröffnet.

Zur Einordnung der rechtlichen Unterschiede zwischen Taxi und Mietwagen

Laut Branchenvertretern dient die Rückkehrpflicht dazu, einen strukturellen Unterschied zwischen Taxis als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und Mietwagen-Diensten herzustellen. Kritiker halten die Regelung hingegen für schwer kontrollierbar und wirtschaftlich belastend, da dadurch Leerfahrten entstehen. Nach Angaben von Uber entstünden dadurch zusätzliche Kosten und Verkehr, die letztlich auch Fahrgäste betreffen könnten.

Ich halte die Entscheidung für konsequent innerhalb der bestehenden Systemlogik des Personenbeförderungsrechts, weil sie die bisherige Trennung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr rechtlich stabilisiert und damit kurzfristig Klarheit schafft, auch wenn die praktische Wirkung im urbanen Verkehr weiter umstritten bleiben dürfte. Kurz: Das Ganze wirkt nachvollziehbar, aber aus der Zeit gefallen.

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