Auch das „Smart Home“ hat seine Grenzen: Ein sehbeeinträchtigter Wohnungseigentümer installierte an seiner Wohnungseingangstür einen digitalen Türspion, um Personen, die sich davor befanden, besser erkennen zu können. Wer gerade nicht vor Augen hat, um welche Geräteart es sich handelt, wird bei Amazon fündig.

Das Gerät speicherte keine Daten dauerhaft und übertrug auch keine Signale an andere Geräte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dem Einbau jedoch nicht zugestimmt, woraufhin Nachbarn gegen die Nutzung des Geräts vor Gericht zogen.

Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der weitere Gebrauch des digitalen Türspions untersagt ist, da die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt würden.

Auch bei einer Beeinträchtigung durch eine Behinderung müsse vor dem Einbau eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Auf die Entscheidung hat die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS) aktuell hingewiesen.

Das Urteil stellt klar, dass Sondereigentümer im Wohnungseigentumsrecht eigene Rechte geltend machen und gegen andere Sondereigentümer vorgehen können, wenn diese ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.

Der Einbau eines digitalen Türspions gilt als bauliche Veränderung, die der Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf – selbst wenn keine dauerhafte Speicherung oder Signalweitergabe erfolgt. Ein Duldungsanspruch besteht nicht, solange kein entsprechender Beschluss vorliegt.

Rechtliche Bewertung und Persönlichkeitsrecht

Das Gericht begründet die Entscheidung mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verweist auf frühere Urteile, die Überwachungsmaßnahmen im gemeinschaftlichen Eigentum kritisch bewerten.

Selbst vorübergehende Videoaufnahmen in gemeinschaftlichen Bereichen wie Fluren oder Treppenhäusern können demnach als Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn gewertet werden. Wichtig hierbei: Auch wenn das Gerät nur den Bereich vor der eigenen Wohnungstür erfasst, ist eine Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich, da die Wohnungseingangstür zum Gemeinschaftseigentum gehört.

Die rechtliche Lage sieht vor, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft vorgenommen werden dürfen. Grundsätzlich kann eine Entscheidung der Eigentümerversammlung auch die Nutzung solcher technischen Geräte erlauben. Bis zu einer solchen Entscheidung besteht jedoch kein Anspruch auf Duldung solcher Maßnahmen, selbst wenn sie aufgrund einer Behinderung gewünscht sind.

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  1. Stefan K. 🌀

    Wie schon an der ein oder anderen Stelle angemerkt, fehlt hier der komplette Kontext zur Vorgeschichte. Das könnte man vielleicht als Anregung für künftige Artikel dieser Art in Betracht ziehen, die Vorgeschichte solcher Fälle mit einzubeziehen. Wäre zumindest ein deutlicher Mehrwert gegenüber konkurrierender Seiten mit dieser Art Artikel. 🤔

    Nebenbei ist sowas wieder ein weiterer Grund für mich, von einer WEG-Wohnung Abstand zu halten. Ich möchte wenn dann meine Vorstellungen umsetzen können und mich nicht irgendwelchen Vorgaben einer größeren Gemeinschaft beugen müssen. Hatte da schon mehr als genug erlebt als (Unter)Mieter in einer solchen Wohnung, während meiner zweiten Berlin-Phase….

    1. Wir können am Ende auch nur das aufgreifen, was bekannt ist, das Urteil ist verlinkt.

  2. Funky30e 👋

    Der Artikel mischt leider zwei Bereiche wild durcheinander: WEG-Recht (Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum) und Schutz der Persönlichkeitsrechte.

    Das Urteil des LG Karlsruhe bezeiht sich explizit auf die Persönlichkeitsrechte, somit muss eine digitale Verarbeitung und Speicherung vorgelegen haben. Ansonsten hätte das Gerät gar keine Funktion oder Sinn.

    Wenn man sich die verfügbaren digitalen Türspione ansieht, gibt es keine, die nicht über einen Bewegungsmelder und Speicherung funktionieren. Meist sogar via 2,4Ghz WLan-Anbindung, häufig sogar mit einer App.

    Und der Beklagte muss sich nach mehreren Beschwerden und einer abgelehnten Eigentümerentscheidung (das kann bis zu einem Jahr dauern) auch gegen eine Mediation entschieden haben. Somit hat die Geschichte auch eine lange Vorgeschichte, die das Urteil und der Artikel außen vor lassen.

    Somit ist es nicht so einseitig, wie der Artikel (und viele Kommentatoren hier) das ganze darzustellen versuchen.

    1. Das ist so nicht korrekt, der von mir verlinkte hat zum Beispiel keine Bewegungserkennung.

      1. funky303 👋

        Der cp2 nicht, der dp2 direkt daneben schon.

        Die App bietet auf jeden Fall die Möglichkeit einer Aufzeichnung an (und auf einem der Screenshots der App ist ein Event View zu sehen) und gleichzeitig zeigt es von außen nicht an, ob das Gerät gerade an ist oder aufzeichnet. Daher kann ich die Nachbarn auch verstehen. Und bis es zu einem Gerichtsurteil kommt, muss davor einiges schon an Uneinsichtigkeit/Kompromisslosigkeit abgelaufen sein.

        Da du und ich leider nicht wissen (können) um welches Gerät es sich gehandelt hat und was davor vorgefallen ist, ist das Urteil etwas schwammig.

  3. Big Brother 👋

    Der Staat darf natürlich zur anlasslosen Überwachung entsprechende Maßnahmen nahezu nach belieben installieren und in die Privatsphäre eingreifen, im öffentlichen Raum.

    1. René H. 🔆

      Korrekt. Im öffentlichen Raum gibt’s keine Privatsphäre.

  4. Chris. 🌟

    da die Wohnungseingangstür zum Gemeinschaftseigentum gehört.

    das wage ich aber zu bezweifeln – oder gehört das Holt der WEG, und das Schloss dann dem Eigentümer? Was ist mit dem Türgriff?

    Dann müsste die WEG ja auch jedweden Schaden an der Tür bezahlen, auch und vor allem Vandalismus…

    Wieauchimmer, definitiv ein weiteres Argument gegen Gemeinschaftseigentum(santeile).

    1. Paul 🏅

      Erst informieren, dann schreiben!
      Die Eingangstür zu einer Eigentumswohnung gehört zum Gemeinschaftseigentum.
      „Da die Hauseingangstür das Erscheinungsbild der Wohnanlage prägt, ist auch sie dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen“

      Wie sehe das aus, wenn in einem Mehrfamilienhaus jeder eine andere Tür hätte?

      1. Chris. 🌟

        woher stammt das Zitat?

        Und von „jeder eine andere Tür“ war ja garnicht die Rede, ich kenne Neubausiedlungen mit ‚echten‘ Eigenheimen, wo nicht nur die Dachpfannenfarbe sondern auch die Hausmodelle vorgeschrieben sind (Auswahl je nach Bauplatz aus 1-3 Modellen) :(

  5. peditum_ex_pyxidis 🎖

    Es wäre interessant, ob das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn der digitale Türspion keine Smart Home-Funktionen hat.

  6. Rainy 🏅

    einfach nur dämlich aber wie mit allem was Meschen helfen kann mit Einschränkungen besser zu leben. Erstmal wird es verboten, braucht man ja nicht -.- Aber ist ja auch einfach wenn man selbst gesund ist. Tut mir leid für den Mieter.

    1. Rainy 🏅

      vor allem wird damit ja genau gar nix überwacht!

    2. Funky303 👋

      Dieses Urteil hat eine längere Vorgeschichte. Keine WEG geht dafür vor Gericht, wenn man vorher nicht schon auf Kriegsfuß mit dem Beklagten war. Vor dem Termin bei Gericht muss es normalerweise einen Schlichtungsversuch/Mediation gegeben haben.

      Der Artikel bespricht nur das Urteil, die Vorgeschichte ist aber logischerweise nicht bekannt, hier aber mit Sicherheit sehr relevant. Wir haben auch eine digitale Videoklingel von eufy. Da war ein kurzes Besprechen mit den Nachbarn, zu denen wir ein Normal-freundliches Verhältnis haben. Sache erledigt.

  7. DeziByte 🏆

    Im Umkehrschluss ist es also auch verboten, wenn ich durch einen herkömmlichen Türspion einfach nur durchgucke. Das Ergebnis ist exakt das Gleiche.

    1. Berny 👋

      Richtig. Wenn die anderen Türen kein analoges Guckauge (Türspion) haben, darf dieser Mieter hier auch keinen haben. Wo käme man hin, wenn jeder eine individuelle Tür hätte. Vermutlich sind auch die Klingelknöpfe genormt und irgendein Aufleber an der Türe wäre dann bestimmt auch bääh. Das Gesamterscheinungsbild wäre ja dadurch gestört. Ist das nicht schon wieder typisch deutsch ?

    2. funky303 👋

      Eben nicht. Du stehst nicht 24/7 an der Tür und zeichnet auf, sobald ein Nachbar vorbeiläuft. (mit aufzeichnen meine ich ein Papierprotokoll führen, wann wer an deiner Tür vorbeigegangen ist). Genau das aber macht ein digitaler Türspion. Man kann das zwar in der Steuerungseinheit deaktivieren, aber jederzeit wieder aktivieren.

      Und genau das wird hier der Klagegrund gewesen sein.

  8. Kurt 🔅

    sollen die halt nicht im Hausgang knattern oder ihre Drogengeschäfte verrichten. meine Güte. das ist jemand mit ner Sehbehinderung und keiner der Voyeurvideos drehen will. 🤦🏼‍♂️🤦🏼‍♂️

    1. funky303 👋

      Drogendealer gehen bei sowas nicht vor Gericht 😂

  9. Member No. 5 🏅

    moral von der Geschichte? er hätte es einfach eingebaut lassen sollen und hätte jeden sagen sollen, dass es sich um einen Attrappe handelt. schon greift die Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr und die anderen können weiter mimimi machen

    1. funky303 👋

      Hätte er nicht. Da es sich um eine bauliche Veränderung (anderes Aussehen!) von Gemeinschaftseigentum handelt. Alle haben einen normalen Türspion, der Beklagte einen 3cm dicken Aufsatz mit Kamera und integriertem Bewegungsmelder.

      Und der Missbrauch ist so oder so (egal was der Beklagte behauptet) sehr einfach möglich. Die Dinger sind via App konfigurierbar, oder über deren Steuereinheit. Aufzeichnen bei Bewegung ist nur einen oder 2 Klicks entfernt.

  10. Cris 👋

    Hart lächerlich.

    1. Bernd 🪴

      Aber hossa… Und ein Tesla mit 27 Kameras ist erlaubt.

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