Auch das „Smart Home“ hat seine Grenzen: Ein sehbeeinträchtigter Wohnungseigentümer installierte an seiner Wohnungseingangstür einen digitalen Türspion, um Personen, die sich davor befanden, besser erkennen zu können. Wer gerade nicht vor Augen hat, um welche Geräteart es sich handelt, wird bei Amazon fündig.
Das Gerät speicherte keine Daten dauerhaft und übertrug auch keine Signale an andere Geräte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dem Einbau jedoch nicht zugestimmt, woraufhin Nachbarn gegen die Nutzung des Geräts vor Gericht zogen.
Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der weitere Gebrauch des digitalen Türspions untersagt ist, da die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt würden.
Auch bei einer Beeinträchtigung durch eine Behinderung müsse vor dem Einbau eine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft erfolgen. Auf die Entscheidung hat die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS) aktuell hingewiesen.
Das Urteil stellt klar, dass Sondereigentümer im Wohnungseigentumsrecht eigene Rechte geltend machen und gegen andere Sondereigentümer vorgehen können, wenn diese ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.
Der Einbau eines digitalen Türspions gilt als bauliche Veränderung, die der Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf – selbst wenn keine dauerhafte Speicherung oder Signalweitergabe erfolgt. Ein Duldungsanspruch besteht nicht, solange kein entsprechender Beschluss vorliegt.
Rechtliche Bewertung und Persönlichkeitsrecht
Das Gericht begründet die Entscheidung mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verweist auf frühere Urteile, die Überwachungsmaßnahmen im gemeinschaftlichen Eigentum kritisch bewerten.
Selbst vorübergehende Videoaufnahmen in gemeinschaftlichen Bereichen wie Fluren oder Treppenhäusern können demnach als Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn gewertet werden. Wichtig hierbei: Auch wenn das Gerät nur den Bereich vor der eigenen Wohnungstür erfasst, ist eine Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich, da die Wohnungseingangstür zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Die rechtliche Lage sieht vor, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft vorgenommen werden dürfen. Grundsätzlich kann eine Entscheidung der Eigentümerversammlung auch die Nutzung solcher technischen Geräte erlauben. Bis zu einer solchen Entscheidung besteht jedoch kein Anspruch auf Duldung solcher Maßnahmen, selbst wenn sie aufgrund einer Behinderung gewünscht sind.
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