Landgericht Düsseldorf ist die falsche Anlaufstelle für einen EU-Verkaufsstopp des Galaxy Tab 10.1

Marktgeschehen

Der Fall Samsung versus Apple und der Streit um einen Vertrieb des Galaxy Tab 10.1 geht in die nächste Runde: Momentan häufen sich die Meldungen, dass das Landgericht in Düsseldorf anscheinend gar nicht berechtigt ist, eine einstweilige Verfügung für einen Verkaufsstopp in der EU auszusprechen. Zwar wäre ein solcher Beschluss für Deutschland richtig, für die EU ist jedoch nur das Handelsgericht Alicante zuständig.

Das Galaxy Tab 10.1 darf momentan nicht in der EU verkauft werden, Apple hatte eine einstweilige Verfügung gegen Samsung erwirkt und es dürfen nur noch die Restbestände in den Läden verkauft werden. Die Entscheidung des Landgerichts in Düsseldorf hat einige Gemüter erhitzt und wird momentan fleißig diskutiert. Ich bleibe weiterhin bei meiner Aussage, dass ich kein Experte für solche Rechtsfragen bin und mir daher kein Urteil erlauben möchte, daher muss ich mich auch einfach auf die Aussagen von Oliver García und Thomas Stadler verlassen.

„Gemäß Art. 82 Abs. 3 GGV ist das Handelsgericht Alicante ausschließlich (Art. 81GGV) zuständig. Der EuGH hat bereits für andere ausschließliche Zuständigkeitsbestimmungen entschieden, daß sie sich auch gegenüber dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ) durchsetzen (C-462/06). Bei Art. 81 GGV wird er aller Voraussicht nach das gleiche entscheiden.“ (via)

„Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.“ (via)


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