Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen PayPal ein

Paypal

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die PayPal (Europa) wegen möglicher Behinderung von Wettbewerbern und Beschränkung des Preiswettbewerbs eingeleitet.

Gegenstand des Verfahrens sind die in den Nutzungsbedingungen von PayPal für Deutschland festgelegten „Regeln zu Aufschlägen“ und zur „Darstellung von PayPal“. Nach diesen Vorgaben dürfen Händler ihre Waren und Dienstleistungen nicht zu niedrigeren Preisen anbieten, wenn die Kunden für die Bezahlung eine günstigere Zahlungsmethode als PayPal wählen.

Ferner dürfen die Verkäufer keine Präferenz für andere Zahlungsmethoden als PayPal zum Ausdruck bringen, oder z. B. deren Nutzung für die Kunden komfortabler gestalten.

Diese Klauseln könnten den Wettbewerb beschränken und einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot darstellen. Wir werden jetzt prüfen, welche Marktmacht PayPal zukommt und in wie weit Online-Händler darauf angewiesen sind, PayPal als Zahlungsmethode anzubieten.

Wenn die Händler gehindert werden, die unterschiedlich hohen Kosten der verschiedenen Zahlungsmethoden über entsprechende Aufschläge oder Rabatte zu berücksichtigen, können sich andere und neue Zahlungsmethoden im Preis- und Qualitätswettbewerb schlechter behaupten oder gar nicht erst auf den Markt kommen.

Marktmächtige Zahlungsdienste könnten so weiteren Spielraum für die eigene Preissetzung erlangen. Leidtragende wären dann insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese höheren Kosten am Ende indirekt über die Produktpreise zahlen.

– Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

PayPal ist führende Anbieter für Online-Zahlungen

Nach Marktstudien ist PayPal in Deutschland nicht nur der führende Anbieter für Online-Zahlungen, sondern auch einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. PayPals Standardgebühr beträgt in Deutschland gemäß PayPals Preisliste derzeit 2,49 – 2,99 Prozent des Zahlungsbetrages zzgl. 34 – 39 Cent pro Zahlung.

Das Verfahren wird auf Grundlage der kartellrechtlichen Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB) bzw. einer marktmächtigen Stellung (§ 20 GWB) geführt. Daneben kommt ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, § 1 GWB) in Betracht.

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Am heutigen Vormittag wurde die neue Version 8.0 der Banking-Apps Banking4 (für Privatkunden) und BankingZV (für Geschäftskunden) veröffentlicht. Die neue Version ist gleichzeitig für alle unterstützten Plattformen verfügbar, also für Windows, […]23. Januar 2023 JETZT LESEN →


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  1. Peter 🪴

    Super, da kann ich einen Barzahlungs-Rabatt für meine Kundschaft anbieten.

  2. Sam 🏆

    Moment, das raffe ich gerade nicht. Mal aus der Erinnerung:
    Wurde nicht "letztens" erst beschlossen (EU oder so?), dass es nicht zulässig ist, wenn eine Zahlungsmethode einen Aufpreis kostet im Vergleich zu anderen? Aber auf genau das würde es doch hinauslaufen, wenn man die höheren Kosten nun doch wieder an den Kunden weitergibt und andere Zahlungsmethoden günstiger anbietet.

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