Urteil gegen Apple stärkt Verbraucherrechte
Das Landgericht München I hat die Anforderungen an Ersatzgeräte im Rahmen der Gewährleistung konkretisiert.
Wer nach dem Kauf eines neuen Smartphones oder Tablets einen Mangel feststellt und eine Ersatzlieferung verlangt, kann laut einem Urteil des Landgerichts München I ein fabrikneues Gerät erwarten. Die Verbraucherzentrale Bayern hatte gegen Apple geklagt. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wann ein Ersatzgerät als neu gilt. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gerät nur dann fabrikneu, wenn es zuvor weder verkauft noch an einen Kunden ausgeliefert wurde. Bereits ausgelieferte und später zurückgegebene Geräte erfüllen diese Voraussetzung demnach nicht.
Apple hatte laut Verbraucherzentrale Bayern teilweise Austauschgeräte als Ersatz angeboten, die Bauteile aus bereits ausgelieferten und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegebenen Geräten enthalten konnten.
Gewährleistung: Refurbished bleibt freiwillige Alternative
Mit dem Ende Juli eingeführten Recht auf Reparatur können Verbraucher im Gewährleistungsfall laut Verbraucherzentrale Bayern künftig auch ausdrücklich ein generalüberholtes Ersatzgerät verlangen.
Die Verbraucherzentrale begrüßt diese Möglichkeit als nachhaltige Alternative, betont jedoch, dass die Entscheidung beim Verbraucher liegen müsse. Wer ein Neugerät gekauft habe und eine Ersatzlieferung wünsche, dürfe ohne ausdrückliche Zustimmung kein aufbereitetes Gerät erhalten.
Ich halte das Urteil für eine sinnvolle Klarstellung, weil es die Erwartungen beim Kauf eines Neugeräts deutlicher definiert und zugleich Raum für freiwillig gewählte Refurbished-Geräte lässt.
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Sehr gute Entscheidung.