Samsung-App-Store: Zahlreiche Klauseln rechtswidrig

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Wie der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aktuell mitteilt, hat das Landgericht Frankfurt am Main zahlreiche Klauseln des Samsung-App-Stores für rechtswidrig erklärt. Damit habe man die Rechte von Kunden gestärkt, die Apps und Dienste von Samsung nutzen. Zwölf Klauseln sind davon betroffen, insgesamt 19 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in seiner Klage beanstandet. Diese Entscheidung ist nicht unwichtig, denn es ist die erste in diesem Bereich, die in folge des „AGB-Checks“ des vzbv erfolgte. Auch in den App-Stores von Google, Apple, Microsoft und Nokia wurden während dieses Checks erhebliche Mängel festgestellt.

Unter anderem heißt es bezogen auf den aktuellen Sachverhalt:

Haftungsbeschränkungen unzulässig

Im Fall Samsung hatte der vzbv ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unterlassungserklärungen ab. Zwölf Klauseln kassierte das Landgericht jetzt und bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv.

So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung „ins Blaue hinein anerkenne“. Das Gericht verbot jetzt derartige Kürzungen.

Werbeklausel unwirksam

Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.

Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht des vzbv können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

Das Urteil vom Landgericht Frankfurt kann hier eingesehen werden (PDF).

Quelle vzbv Danke auch an Roman!

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