Die C24 Bank GmbH steht wegen festgestellter Mängel in der Geldwäscheprävention unter verschärfter Aufsicht der BaFin.
Die C24 Bank GmbH muss laut BaFin ihre Geschäftsorganisation anpassen und insbesondere gravierende Defizite in der Geldwäscheprävention beheben. Dazu gehören laut Aufsicht Mängel im Verdachtsmeldeverfahren sowie bei Auskunftspflichten, die vor allem betrügerisch genutzte Konten betrafen.
Zusätzlich ordnete die BaFin erhöhte Eigenmittelanforderungen an und verpflichtete die Bank zu regelmäßigen Fortschrittsberichten an BaFin und Deutsche Bundesbank.
Die Finanzaufsicht hat einen Sonderbeauftragten eingesetzt, der die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen sowie die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben überwachen soll.
Hintergrund ist, dass Jahresabschlussprüfung und laufende Aufsicht ergeben haben, dass die C24 Bank GmbH derzeit nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt, wie sie § 25a Kreditwesengesetz vorsieht. Die BaFin hat die C24 Bank nicht zum ersten Mal ins Visier genommen.
BaFin-Anordnungen und rechtlicher Rahmen
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie unter anderem Fristen zur Mängelbeseitigung setzen, zusätzliche Kontrollhandlungen in der Geldwäscheprävention verlangen und verstärkte Sicherungsmaßnahmen im Kundenannahmeprozess, in der laufenden Überwachung und im Verdachtsmeldewesen anordnen.
Zudem darf sie fordern, dass Institute personell und technisch so ausgestattet sind, dass geldwäscherechtliche Pflichten eingehalten werden, und erhöhte Eigenmittel vorschreiben, bis organisatorische Schwächen behoben sind.
Die Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz, das etwa Transparenz in Geschäftsbeziehungen, Risikoanalysen nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG vorsieht.
Die konkrete Anordnung gegenüber der C24 Bank GmbH stützt sich laut Mitteilung auf Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes. Die Maßnahmen sind bestandskräftig, und die Veröffentlichung folgt den Regelungen in § 60b KWG und § 57 GwG.
Zentrale Punkte der BaFin-Maßnahmen gegen die C24 Bank
- Anpassung der Geschäftsorganisation und Behebung festgestellter Mängel
- Stärkung von Kontrollen in Geldwäscheprävention und Verdachtsmeldewesen
- Einsatz eines Sonderbeauftragten zur Fortschrittsüberwachung
- Festlegung erhöhter Eigenmittelanforderungen bis zur Mängelbeseitigung
In diesem Fall sehe ich vor allem das Signal, dass die Aufsicht und die Geldwäscheprävention im digitalen Bankenumfeld weiter an Schärfe gewinnen und die Institute ihre internen Kontrollsysteme nicht als Formalie, sondern als zentralen Risikofaktor behandeln müssen.
Das hat man bei der C24 Bank anscheinend nicht ernst genug genommen, wobei man von anderen Fintechs wie beispielsweise N26 hätte lernen können. Die haben Ähnliches durchgemacht. Es ist allerdings auch ein Teufelskreis. Das rasante Wachstum lässt sich vor allem durch unkomplizierte Kontoeröffnung und Nutzung erreichen. Das lockt wiederum Kriminelle an.
Als sehr zufriedener Kunde der C24 Bank bin ich erst einmal nicht beunruhigt und teile auch nicht die Kritik mancher Verbrauchermagazine. Ich sehe die Maßnahmen eher als positives Zeichen, dass die Aufsicht funktioniert. Dennoch sollten Bankkunden grundlegende Sicherheitsregeln niemals außer Acht lassen, vor allem nicht bei vergleichsweise jungen, digitalen Banken.
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