EU-Portabilitätsverordnung tritt in Kraft

Ab dem heutigen 1. April 2018 tritt die neue EU-Portabilitätsverordnung in Kraft. Damit können Nutzer viele abonnierte Online-Dienste auch im EU-Ausland nutzen.

Wir hatten bereits über einzelne Dienste wie Zattoo oder Sky berichtet, welche die EU-Portabilitätsverordnung umgesetzt haben. Heute folgt noch der allgemeine Hinweis, dass die Verordnung nun in Kraft tritt. Wer in Deutschland kostenpflichtige Streamingdienste für etwa Musik, Videos oder auch Fernsehangebote abonniert hat, konnte seine Inhalte bisher zumeist nur innerhalb Deutschlands abrufen. Das ändert sich ab dem heutigen 1. April 2018.

Nun kann jeder Nutzer seinen abonnierten Online-Dienst ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland nutzen. Bezahldienste sind verpflichtet, dies möglich zu machen.

Nachfolgend gibt es einige Informationen des Branchenverbandes „Bitkom“ und hier (PDF) könnt ihr die gesamte Verordnung einsehen.

Welche Plattformen und Inhalteanbieter sind von dem neuen Gesetz betroffen?

Betroffen von der Verordnung sind kostenpflichte Online-Dienste für Inhalte. Darunter fallen Plattformen für den Videoabruf wie Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome, Online-Fernsehdienste wie Sky Go oder Zattoo, Musikstreamingdienste wie Spotify, Deezer oder Google Play Music sowie Märkte für Onlinespiele, beispielsweise Steam oder Origin. Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Inhalte im EU-Ausland temporär verfügbar zu machen, sind aber dazu berechtigt.

Was müssen Verbraucher beachten?

Für die vorübergehende Nutzung im EU-Ausland fallen keine zusätzlichen Kosten an. Online-Plattformen müssen laut Verordnung bei Abschluss und Verlängerung von Aboverträgen als auch bei Missbrauchsverdacht überprüfen, ob sich der Wohnsitz eines Nutzers auch in dem Land befindet, in dem das Abonnement abgeschlossen wurde. Für diese Prüfung werden in der Regel Daten genutzt, die der Dienst ohnehin von seinen Kunden hinterlegt – etwa die Rechnungsadresse, die Bankverbindung oder Kreditkarteninformationen.

Was ändert sich für Anbieter von Online-Inhalten?

Die abonnierten Inhalte müssen für Nutzer auch im EU-Ausland so zugänglich gemacht werden, wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind. Lediglich die Qualitätsanforderungen können abweichen. Lizenzen für die erweiterte Nutzung seines Angebots muss ein Online-Dienst dabei nicht erwerben. Die wichtigste Umstellung besteht darin, technische Prozesse aufzusetzen, mit denen der Wohnort eines Nutzers verifiziert werden kann.


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