Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Instagram-Beiträge bereits im Vorschaubild als Werbung erkennbar sein müssen.

Im Verfahren beanstandete die Wettbewerbszentrale mehrere Beiträge einer Betreiberin von Veranstaltungsempfehlungsseiten, bei denen redaktionelle und werbliche Inhalte im Profil vermischt waren und Kennzeichnungen teilweise fehlten oder erst im Beitrag erfolgten. So heißt es:

Die Wettbewerbszentrale hatte mehrere Beiträge einer bundesweit tätigen Betreiberin von Seiten für Event-Empfehlungen beanstandet. Auf deren Profilen erschienen redaktionelle und werbliche Inhalte vermischt, ohne dass die Werbung in der Profilübersicht („Grid“) hinreichend zu erkennen war. Auf manchen werblichen Posts fehlte die Kennzeichnung ursprünglich ganz.

Stehen werbliche Beiträge zwischen redaktionellen Inhalten, muss der kommerzielle Zweck nach Auffassung der Wettbewerbszentrale schon in der Vorschau erkennbar sein. Das ist vergleichbar mit der Problematik bei „Teasern“ in Online-Medien. Es genügt dem BGH nicht, wenn Nutzerinnen und Nutzer einen Post erst anklicken müssen, um den werblichen Charakter zu erkennen. Zu Teasern hatte im Oktober das OLG München geurteilt.

Kennzeichnungspflichten für Werbung auf Instagram im Grid

Das Gericht stellte klar, dass der kommerzielle Zweck bereits in der Profilansicht erkennbar sein muss, wenn Beiträge wie redaktionelle Inhalte wirken. Eine Kennzeichnung erst nach dem Öffnen reicht nicht, sofern das Vorschaubild keinen Hinweis auf Werbung enthält.

Kernaussagen

  • Werbung muss bereits im Thumbnail erkennbar sein
  • Kennzeichnung nur im Beitrag ist häufig nicht ausreichend
  • Klare Trennung zwischen redaktionellen und kommerziellen Inhalten erforderlich
  • LG Köln Schlussurteil v. 12.05.2026, Az. 88 O 1/26, nicht rechtskräftig

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