Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Unternehmen wegen irreführender Angaben eines KI-Chatbots verurteilt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich Unternehmen falsche Aussagen eines KI-Chatbots auf der eigenen Website zurechnen lassen müssen. Im konkreten Fall ging es um unzutreffende Facharztbezeichnungen, die ein Chatbot auf der Internetseite der Aesthetify GmbH auf Nachfrage ausgegeben hatte.
Nach Angaben des Gerichts bezeichnete der Chatbot die hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte unter anderem als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“. Diese Titel existierten laut Urteil teilweise nicht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Unternehmen deshalb abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert.
OLG Hamm stärkt Verbraucherrechte bei KI-Chatbots
Der 4. Zivilsenat bewertete die Aussagen als irreführende geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Unternehmen argumentierte laut Gericht, die Antworten des Chatbots seien ihm nicht direkt zuzurechnen. Dieser Auffassung folgte der Senat jedoch nicht.
Auch bei einer Programmierung mit korrekten Datensätzen trage der Betreiber die Verantwortung für fehlerhafte Angaben der KI.
Wichtige Punkte zum Urteil:
- Chatbot-Antworten gelten als geschäftliche Aussagen des Unternehmens
- Falsche Facharztbezeichnungen wurden untersagt
- Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen
Meiner Einschätzung nach könnte das Urteil für viele Unternehmen, die KI-Chatbots im Kundenkontakt einsetzen, von Bedeutung werden. In diesem Bereich hat ja bekanntlich der ein oder andere Bot schon ein Eigenleben entwickelt.
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