Das Landgericht Ingolstadt hat MediaMarkt untersagt, Kunden bei Gewährleistungsansprüchen an den Hersteller zu verweisen.
Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die MMS E-Commerce GmbH statt. Auslöser war eine E-Mail des MediaMarkt-Kundenservice, die nach Auffassung der Richter einen falschen Eindruck über die gesetzlichen Rechte des Käufers vermittelte.
MediaMarkt: Gewährleistung ist Sache des Verkäufers
Ein Kunde hatte im Onlineshop von MediaMarkt ein Kühl-Gefrier-Gerät gekauft. Nach gut einem Jahr trat ein Defekt auf: Der Alarmton für eine zu lange geöffnete Tür ertönte dauerhaft, obwohl die Tür geschlossen war.
Als der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen wollte, verwies ihn der Kundenservice an den Hersteller. Dieser biete für Großgeräte einen Vor-Ort-Reparaturservice an. Der Kunde solle sich deshalb direkt dorthin wenden.
Das Landgericht Ingolstadt bewertete diese Auskunft als irreführend. Sie erwecke den Eindruck, MediaMarkt sei für die Gewährleistung nicht zuständig. Tatsächlich ist jedoch der Verkäufer der gesetzliche Ansprechpartner für Mängelansprüche.
Für Verbraucher ist die Unterscheidung wichtig:
- Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer.
- Eine Herstellergarantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung mit eigenen Bedingungen.
- Bei einem Mangel können Käufer ihre gesetzlichen Ansprüche direkt beim Händler geltend machen.
Dass sich der betroffene Kunde nicht abwimmeln ließ und weiterhin auf MediaMarkt als Ansprechpartner bestand, änderte laut Gericht nichts an der Rechtswidrigkeit der Mitteilung.
Das Urteil vom 24. Juli 2026 (Az. 1 HK O 1352/25; PDF) verdeutlicht einen wichtigen Punkt im Reklamationsalltag: Ein Reparaturservice des Herstellers kann praktisch sein, entbindet den Händler aber nicht von seinen gesetzlichen Pflichten. Kunden müssen sich deshalb nicht einfach weiterschicken lassen.
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