Neue Mobilfunk-Regeln: So können Verbraucher Minderleistung nachweisen

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Bild: O2 Telefónica

Die Bundesnetzagentur legt neue Regeln für den Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk fest.

Die Bundesnetzagentur hat eine Allgemeinverfügung und eine ergänzende Handreichung zum Nachweis von Minderleistungen bei Mobilfunk-Internetzugängen veröffentlicht. Beide Regelungen treten am 20. April 2026 in Kraft. Ab diesem Datum soll auch die App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ für Verbraucher in den gängigen App-Stores verfügbar sein.

Nach Angaben der Behörde soll das Verfahren Verbrauchern ermöglichen, erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen Leistung ihres Mobilfunk-Internetzugangs und der vertraglich vereinbarten geschätzten Maximalleistung nachzuweisen. Auf dieser Grundlage können sie nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes eine Minderung des Entgelts verlangen oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

Vorgaben für den Nachweis einer Mobilfunk-Minderleistung

Für den Nachweis sind grundsätzlich 30 Messungen an fünf Kalendertagen vorgesehen. Pro Tag müssen sechs Messungen durchgeführt werden. Eine erhebliche Abweichung liegt laut Bundesnetzagentur vor, wenn an mindestens drei der fünf Messtage die vereinbarte geschätzte maximale Geschwindigkeit abzüglich festgelegter Abschläge nicht erreicht wird. Wenn das Ergebnis bereits nach drei Messtagen eindeutig ist, kann die Messkampagne vorzeitig enden.

Die Abschläge sind regional gestaffelt und orientieren sich an Rasterzellen von 300 mal 300 Metern. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte gilt ein Abschlag von 75 Prozent, in Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte ein Abschlag von 85 Prozent und in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte ein Abschlag von 90 Prozent. Die Bundesnetzagentur begründet diesen Ansatz mit der regional unterschiedlichen Netzleistung und damit, dass sich mehrere Nutzer die verfügbare Kapazität teilen.

Die rechtliche Grundlage bildet das Telekommunikationsgesetz. Die Bundesnetzagentur verweist außerdem darauf, dass frühere Konsultationen und eingegangene Stellungnahmen in die Ausarbeitung der Allgemeinverfügung und der Handreichung eingeflossen sind. Bereits 2021 hatte die Behörde vergleichbare Regeln für Festnetzanschlüsse veröffentlicht.

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