Aldi Talk: Gericht untersagt irreführende Werbung für Mobilfunktarif

Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Aldi Talk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei.

Das hat das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbeaussage treffe nicht zu und sei daher irreführend.

Die Werbeaussage suggeriere, Verbraucher müssten nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über ihr Handy erreichbar zu sein. Dem ist aber in gewissen Konstellationen nicht so.

Dazu der vzbv im Detail:

Die Medion AG wirbt im Internet für den „Basis-Prepaid-Tarif“von Alditalk mit der Behauptung „Kein Mindestumsatz“.  Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann.

Nach Ablauf des Zeitfensters sind Verbraucher:innen noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach wird ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssen sie ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben aufladen. Zahlen sie zum Beispiel den Mindestaufladebetrag von fünf Euro, verlängert sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach ist eine erneute Aufladung nötig.

Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, sind Kund:innen gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthaben „abzutelefonieren“. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.

Das Landgericht Essen schloss sich im Urteil vom 30.05.2022, Az. 1 O 314/21 der Auffassung des vzbv an, dass die Behauptung „Kein Mindestumsatz“ für Verbraucher irreführend ist.

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