EU-Mehrwertsteuer-Reform tritt in Kraft: 22-Euro-Freigrenze entfällt

Post Dhl Versand

Ab heute tritt die EU-Mehrwertsteuer-Reform in Kraft. Das bedeutet unter anderem, dass die 22-Euro-Freigrenze für Online-Käufe im Nicht-EU-Ausland entfällt.

Ab dem heutigen 1. Juli 2021 entfällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhr von Waren nach Deutschland. Das bedeutet, dass Kunden grundsätzlich für jede Ware, die sie in einem Nicht-EU-Land (z.B. USA, Großbritannien, China) bestellen, Einfuhrabgaben bezahlen müssen.

Die Neuregelung geht auf eine Initiative der Europäischen Kommission zurück, die damit die steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern außerhalb der EU und Mehrwertsteuerbetrug stoppen möchte.

Bisher sind alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Ausnahmen gelten lediglich für Alkohol, Tabak und Parfüm. Ab dem 1. Juli 2021 endet diese Befreiung und auf jeden Warenversand werden dann Einfuhrabgaben erhoben.

Ausnahmen bis 5,23 Euro Warenwert

Wenn der Warenwert so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als 1 Euro beträgt – also bis 5,23 Euro Warenwert – verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben.

Keine Einfuhrabgaben entstehen den Kunden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert ist und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführt. Grund: Diese Abgaben werden direkt beim Verkauf bzw. der Online-Bestellung bezahlt.

Deutsche Post DHL erklärt im Detail:

Was genau bedeutet die Neuregelung ab 1. Juli für die Empfänger von Nicht-EU Warensendungen unter 22 Euro?

In den Fällen, in denen der Versender nicht bereits über entsprechende Verfahren die Einfuhrabgaben im Voraus gezahlt hat, wird die Deutsche Post DHL – wie derzeit schon bei Sendungen über 22 Euro – die fälligen Einfuhrabgaben gegenüber dem Zoll verauslagen und bei Zustellung an der Haustür bzw. Übergabe in einer Filiale von den Empfängerkunden kassieren. Dafür fällt dann zusätzlich zu den Einfuhrabgaben auch die bereits heute bekannte Auslagepauschale in Höhe von 6 Euro (inkl. MwSt.) an. Solche Servicepauschalen für die Verzollung wie die Auslagepauschale der Deutschen Post sind auch in anderen Ländern üblich, derzeit in einigen Ländern wie z.B. Österreich und Niederlande mit 10 Euro oder darüber.

Wichtig für Kunden im Zuge der Umstellung zur Mitte des Jahres ist zudem der Zeitpunkt:

Ob eine Sendung mit einem Warenwert bis 22 Euro gemäß der neuen Vorschriften beim Zoll angemeldet wird, entscheidet sich anhand des Zeitpunkts der Anmeldung der Sendung beim Zoll in Deutschland. Dies ist vor allem bei Sendungen zu beachten, bei denen die Einfuhrabgaben nicht vorab durch den Versender beglichen wurden, sondern empfängerseitig bei Empfang der Sendung zu zahlen sind. So wird z.B. eine Ware im Wert von 15 Euro, die am 15. Juni auf einer E-Commerce-Plattform bestellt wurde und die aus Asien versandt wird, ohne Einfuhrabgaben zugestellt werden, wenn sie bis zum 30. Juni in Deutschland eintrifft und dem Zoll angemeldet werden kann. Kann die Sendung hingegen erst am 1. Juli angemeldet werden, fallen Einfuhrabgaben an, die zusammen mit der oben genannten Auslagepauschale bei Zustellung kassiert werden.

Neue Regeln zur Mehrwertsteuer bei Online-Einkäufen

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Zum 1. Juli 2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in der EU in Kraft. Die Deutsche Post DHL hatte über die Anpassungen neulich bereits informiert.  Sie sollen einheitlichere Wettbewerbsbedingungen […]28. Juni 2021 JETZT LESEN →


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