Das Landgericht Bremen hat im Streit um Milka Schokolade eine Irreführung durch verkleinerte Füllmengen festgestellt.
Im Verfahren gegen Mondelez ging es um Milka Schokoladentafeln, deren Inhalt von 100 auf 90 Gramm reduziert wurde bei unverändertem Design und Verpackung.
Urteil zu schrumpfenden Verpackungsinhalten bei Milka
Das Gericht folgte der Argumentation, dass der Wiedererkennungseffekt der Verpackung eine Fehlvorstellung über den Inhalt erzeugen könne und Verbraucher nicht verpflichtet seien, jede Packung detailliert zu prüfen. So heißt es (PDF):
Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sogenannte relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.
Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.
Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.
Die Verbraucherzentrale fordert klare gesetzliche Vorgaben, darunter verpflichtende Hinweise bei reduzierter Füllmenge und eine Anpassung der Verpackungsgröße. Zudem verweist sie auf frühere Urteile, in denen bereits ähnliche Praktiken untersagt wurden.
Ich halte die Entscheidung für ein wichtiges Signal im Umgang mit versteckten Preiserhöhungen im Lebensmittelhandel, da Transparenz für Verbraucher entscheidend bleibt.
Unabhängig vom Gerichtsverfahren war die Umstellung bereits zur „Mogelpackung des Jahres gekürt“ gekürt worden.
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