Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung für Eigenmarken-Möbel irreführend ist, wenn die Produkte ausschließlich im eigenen Konzern vertrieben werden.
Das Gericht gab damit einer Klage der „Wettbewerbszentrale“ statt, die einen Möbelhändler beanstandet hatte. Der Händler hatte für Eigenmarken-Produkte sowohl eine UVP als auch einen deutlich darunter liegenden Angebotspreis ausgewiesen.
iese Gegenüberstellung sei wettbewerbswidrig, da sie bei der Kundschaft einen falschen Eindruck von der Preisgünstigkeit erwecke. Das Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. 14 O 1180/25) ist noch nicht rechtskräftig.
Keine Orientierung ohne echten Markt
Das Gericht führte aus, dass eine UVP als Orientierungshilfe für den Marktpreis diene. Die Kundschaft erwarte, dass die meisten Händler in etwa diesen Preis verlangten. Für ein Eigenmarken-Produkt existiere jedoch kein echter Markt mit mehreren Anbietern und folglich auch kein Marktpreis.
Die UVP verliere damit ihre Funktion und diene allein dazu, den eigenen Preis attraktiver erscheinen zu lassen, so die Richter unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Das Gericht stellte zudem klar, dass ein möglicher Vertrieb baugleicher Produkte unter anderen Namen nichts an der Irreführung ändere. Entscheidend sei der konkrete Produktname, an dem sich Verbraucher orientierten. Die Werbung sei daher irreführend, da der erzeugte Eindruck die Kaufentscheidung beeinflussen könne.
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